Neuregelungen zur gesetzlichen Kontowechselhilfe

Die mit dem Zahlungskontengesetz eingeführte gesetzliche Kontowechselhilfe tritt zum 18. September 2016 in Kraft und bietet eine Alternative zu den bisher angebotenen Kontowechselservices für Girokonten. Sie setzt eine Ermächtigung in Schriftform durch den Kontoinhaber voraus.

Das Zahlungskontengesetz unterscheidet zwischen dem die Ermächtigung empfangenden Institut (neue Bank) und dem übertragenden Institut (alte Bank). Entscheidet der Kontoinhaber sich für den gesetzlichen Kontowechselservice, muss er dem empfangenen Zahlungsdienstleister eine entsprechende Ermächtigung erteilen. Dieses leitet die Ermächtigung dann an das übertragende Institut weiter und setzt den Wechselprozess in Gang.

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