Es kommt immer wieder vor, dass ausländische Schuldner zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten nicht den schnellen und sicheren Weg einer Auslandsüberweisung wählen, sondern den Scheck.
Schecks, die Sie aus dem Ausland erhalten, können Sie zur Gutschrift bei uns einreichen. Wir ziehen den Scheckgegenwert bei der bezogenen Bank im Ausland ein und schreiben Ihnen den Gegenwert abzüglich aller Kosten gut. Zur Durchführung des Scheckeinzuges betraut unser Haus auch andere Banken, deren Spesen grundsätzlich ebenfalls zu Ihren Lasten als Scheckeinreicher gehen.
Aus den nachstehend aufgezeigten Gründen empfehlen wir Ihnen, auf die Begleichung fälliger
Forderungen durch Überweisung zu bestehen. Bei Überweisungseingängen sind die nachfolgend geschilderten Risiken ausgeschlossen und eine Rückbelastung nach erfolgter Gutschrift auf Ihrem Konto bei uns grundsätzlich nicht mehr möglich.
Die folgenden Informationen zeigen Ihnen, was Sie bei Auslandsschecks beachten sollten:
Der Einzug von Auslandsschecks unterliegt den jeweiligen nationalen Besonderheiten der Länder. Das Einlösungsrisiko ist grundsätzlich sehr hoch und richtet sich u.a. nach der Höhe und Währung des Scheckbetrages, nach der bezogenen Bank und dem Scheckaussteller.
Ferner ist das Fälschungsrisiko sehr hoch – unabhängig davon, ob ein Scheck von einer Bank oder von privater Stelle ausgestellt worden ist. US-Schecks werden von uns grundsätzlich nicht zum Einzug angenommen.
Wenn Sie uns mit dem Einzug des Scheckgegenwertes beauftragen, ist die Einschätzung des
Einlösungsrisikos das Entscheidungskriterium dafür, ob unser Haus den Scheckgegenwert Ihrem Girokonto sofort - Eingang vorbehalten - gutschreibt oder ob wir die Einlösung des Schecks abwarten und erst nach Eingang des Gegenwertes die Gutschrift vornehmen.
Bei Auslandsschecks handelt es sich grundsätzlich um Orderschecks, die auf der Rückseite mit einem vollständigen Indossament versehen werden müssen. Ferner muss der Scheckeinreicher exakt die in der Order genannte private oder juristische Person sein oder einwandfrei aus der lückenlosen Indossamentenkette hervor gehen.
Weicht ein Indossament von der Order auch nur geringfügig ab, kann es zu kostspieligen Scheckrückgaben kommen. Daher lehnen wir in diesen Fällen grundsätzlich den Scheckeinzug ab.
Gutschrift – Eingang vorbehalten (Ausnahmefall)
Die sofortige Gutschrift des Scheckgegenwertes erfolgt unter Vorbehalt des Eingangs des Gegenwertes mit einer Wertstellung von 10 Bankarbeitstagen für Schecks aus Europa und Kanada bzw. 15 Bankarbeitstagen für Schecks aller übrigen Länder. Bei Fremdwährungsschecks erfolgt die Umrechnung zum aktuellen Devisenbriefkurs des Buchungstages.
Das Risiko einer möglichen Rückbelastung kann im Gegensatz zur Inlandsscheckverrechnung nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Unterschiedliche Vorlegungsfristen und gesetzliche Bestimmungen führen – auch im EU-Ausland – dazu, dass Schecks noch nach Monaten und Jahren unbezahlt zurückbelastet werden können.
Bei Schecks in Fremdwährung kann eine negative Kursentwicklung den Rückbelastungsbetrag zusätzlich noch erhöhen. Das Kursrisiko liegt beim Scheckeinreicher.
Auch bei Schecks, die von bonitätsmäßig guten ausländischen Banken ausgestellt worden sind, ist die Nichteinlösung und die Rückbelastung möglich, denn der Auftraggeber im Ausland könnte eine Schecksperre veranlasst haben oder es könnte sich um gefälschte Schecks handeln.
Gutschrift - nach Eingang des Gegenwertes
Das Risiko einer möglichen Rückbelastung kann auch bei einer Gutschrift nach Eingang des
Gegenwertes nicht ganz ausgeschlossen werden. Sofern nachträglich festgestellt wird, dass auf dem Scheck Fälschungen vorgenommen worden sind, kann es noch über einen längeren Zeitraum - unter Umständen bis zu mehreren Jahren - zu einer Rückbelastung kommen.
Wichtiger Hinweis
In den U.S.A. und einigen Ländern Europas bestehen Regelungen dahingehend, dass Schecks nicht mehr im Original bei der bezogenen Bank vorgelegt werden müssen, sondern dass die Vorlage des in einem elektronischen Imaging-Verfahren entstandenen Abbild des Originalschecks (Substitute-Check) ausreicht.
Nach U.S.-amerikanischem Recht tritt der Substitute-Check an die Stelle des Originalschecks, was zur Folge hat, dass Sie im Falle der Nichtbezahlung nicht den Originalscheck sondern nur das Abbild Ihres Schecks zurückerhalten.
Wir weisen darauf hin, dass ein Substitute-Check grundsätzlich als Urkunde im Sinne des § 40 Scheckgesetz und damit für einen Rückgriff im vereinfachten Scheckverfahren ungeeignet ist.
Verlust- und Diebstahlrisiko
Das Verlust- und Diebstahlrisiko liegt ebenso wie das Kursrisiko beim Scheckeinreicher.
Auslandsschecks werden in Ausführung Ihres Inkassoauftrages durch uns bei der bezogenen Bank vorgelegt. Geht ein Scheck auf dem Postweg verloren oder dauert die Anschaffung des Gegenwertes unverhältnismäßig lange, sehen wir uns leider gezwungen, eine Rückbelastung vorzunehmen.
Bei Scheckverlust besteht die Möglichkeit gegen eine Haftungserklärung den Einzug des Betrages anhand einer Scheckkopie zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Werden Schecksendungen gestohlen, so kommt es häufig vor, dass gestohlene Schecks gefälscht und die Gegenwerte betrügerisch zu Lasten der Konten der Scheckaussteller eingezogen werden. In diesen Fällen ist der Scheckaussteller i.d.R. nicht bereit, den Scheck-gegenwert noch einmal zu bezahlen.
Für Schecks, die dem anglo-amerikanischen Recht unterliegen, bleibt im Falle der Fälschung des
Indossaments auf dem Scheck ein Anspruch auf Rückzahlung des Scheckbetrages auch bei
gutgläubigem Erwerb noch über 10 Jahre bestehen. Ebenso lange bleibt der Scheckeinreicher uns gegenüber haftbar.
Meldepflicht:
Scheckgutschriften ab einem Gegenwert von EUR 12.500,01 unterliegen den Meldebestimmungen nach § 59 Außenwirtschaftsverordnung.
Entgelte:
Unsere Preise für den Auslandszahlungsverkehr befinden sich im Preisverzeichnis. Das Preis- und Leistungsverzeichnis kann ebenfalls in unseren Geschäftsstellen eingesehen werden und wird Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung gestellt.