Entnahme aus bestehenden Riester-Sparverträge
Wer bereits einen Riester-Vertrag bespart, kann bis zu 75 Prozent oder aber das gesamte angesparte Kapital für den Kauf, Bau oder - nur zu Beginn der Auszahlungsphase - für die Entschuldung einer selbst bewohnten Immobilie einsetzen. Das Kapital kann auch zum Erwerb von Dauerwohnrechten in Wohngenossenschaften eingesetzt werden.
Tilgung zertifizierter Riester-Darlehensverträge
Statt einen Riester-Sparvertrag zu besparen, kann alternativ auch direkt ein Riester-zertifizierter Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Die Tilgung dieses Darlehens erfolgt dann durch die Eigenleistungen, die sonst in einen Riester-Sparvertrag geflossen wären, sowie durch die jährlich gezahlte staatliche Förderung auf diese Eigenleistungen.
Nachgelagerte Besteuerung auch bei Wohn-Riester
Die Besteuerung von Riester-Verträgen erfolgt grundsätzlich in der Auszahlphase. Bei klassischen Riester-Sparverträgen werden die jährlichen Rentenzahlungen besteuert. Da bei Wohn-Riester-Verträgen keine Zahlungen fließen, behilft sich die Steuerbehörde mit der Bildung eines fiktiven "Wohnförderkontos". Auf dieses werden entweder der entnommene Betrag aus einem Riester-Sparvertrag oder - im Fall von Riester-Darlehensverträgen - die förderungsfähigen Tilgungsleistungen sowie die direkt in die Tilgung geflossenen Beträge aus der staatlichen Förderung gebucht. Am Ende jedes Laufzeitjahres wird dieser Betrag um 2 Prozent erhöht.
Wahlrecht bei Besteuerung
Der Endbetrag des Wohnförderkontos kann nach Renteneintritt entweder in jährlichen Raten bis zum 85. Lebensjahr oder wahlweise in einer Summe im Jahr des Renteneintritts versteuert werden. Ist letzteres der Fall, müssen nur 70 Prozent des auf dem Wohnförderkonto vorhandenen Betrags versteuert werden.
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